Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte schliesslich aus dem Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG ableiten (Berufungsbegründung Rz. 16 ff.). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich grundsätzlich nur berufen, wer sich selbst regelkonform verhält. Diese Einschränkung gilt nur dort nicht, wo die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (statt vieler BGE 125 IV 83 E. 2b). Zu beachten ist zudem, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (BGE 116 IV 294 E. 2a).