Dementsprechend kam es nicht bereits während, sondern erst nach dem Einschwenkmanöver des Audifahrers zur Kollision. Gemäss Aussagen des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er bei einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h vor dem Einschwenken des Audis einen Abstand von 50-60 Meter zum vorderen Fahrzeug gehabt (VA act. 30). Damit wäre es dem Beschuldigten durch eine vorausschauende Fahrweise -7- und frühzeitige Geschwindigkeitsreduktion möglich gewesen, den pflichtgemässen Abstand zum Audi wiederherzustellen, nachdem dieser eingeschwenkt ist.