Der Beschuldigte hatte folglich gerade auch aufgrund des Abendverkehrs und seiner Erfahrung mit möglichen Einschwenkmanöver von anderen Fahrzeugen zu rechnen und seine Fahrweise entsprechend anzupassen, um den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in genügendem Masse nachkommen zu können. Aus den Spuren am Peugeot und am Audi nach der Kollision (UA act. 9–12) geht hervor, dass es sich um eine Frontalkollision und nicht etwa um eine seitliche Kollision handelte. Dementsprechend kam es nicht bereits während, sondern erst nach dem Einschwenkmanöver des Audifahrers zur Kollision.