Zudem hat ein Fahrzeuglenker gemäss Bundesgericht im morgendlichen Berufsverkehr mit auf die Überholspur einschwenkenden Fahrzeugen zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.5), was selbstredend auch für den abendlichen Berufsverkehr zu gelten hat. Der Beschuldigte hatte folglich gerade auch aufgrund des Abendverkehrs und seiner Erfahrung mit möglichen Einschwenkmanöver von anderen Fahrzeugen zu rechnen und seine Fahrweise entsprechend anzupassen, um den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in genügendem Masse nachkommen zu können.