Die Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksamkeit erfordert, dass ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit auf die gesamte Strasse und die anderen Verkehrsteilnehmer richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2.2). Zudem hat ein Fahrzeuglenker gemäss Bundesgericht im morgendlichen Berufsverkehr mit auf die Überholspur einschwenkenden Fahrzeugen zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.5), was selbstredend auch für den abendlichen Berufsverkehr zu gelten hat.