Unbehilflich ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Audifahrer derart gedrängt eingeschwenkt sei, dass es dem Beschuldigten auch aufgrund des Kolonnenverkehrs in keiner Weise möglich war, den pflichtgemässen Abstand wiederherzustellen (Berufungsbegründung Rz. 29). Die Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksamkeit erfordert, dass ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit auf die gesamte Strasse und die anderen Verkehrsteilnehmer richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2.2).