Der Beschuldigte gilt aufgrund seines Berufs als Chauffeur (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1) als besonders verkehrserfahren, weshalb von ihm umso mehr erwartet werden konnte, dass er in der konkreten Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt und den pflichtgemässen Abstand vorausschauend einhält. Mit der Vorinstanz ist Beschuldigte der Pflicht zur Wahrung eines ausreichenden Abstands indes nicht nachgekommen, da er anderenfalls auch bei Staubildung rechtzeitig hätte abbremsen können, wodurch es nicht zur Auffahrkollision gekommen wäre (vorinstanzliches Urteil E. II./3.2.2.).