2.3.2. Der Beschuldigte fuhr in einer Situation auf der Autobahn, in der er aufgrund der konkreten Umstände, namentlich schlechte Witterungsverhältnisse und dichter Abendverkehr, zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre und auch voraussehbar mit Fahrzeugen, welche die Spur wechseln, hat rechnen müssen. Er fuhr mit zu geringem Abstand bzw. hat den nötigen Abstand zum Audi, der auf seine Spur eingeschwenkt ist, nicht rechtzeitig hergestellt. Der Beschuldigte gilt aufgrund seines Berufs als Chauffeur (vorinstanzliche Akten [VA] act.