2.3. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf den von ihr willkürfrei erstellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2020 um 17:58 Uhr in Neuenhof gegen die Verkehrsregeln verstossen hat, indem er zum Audi nicht genügend Abstand eingehalten und die ihm in der dortigen Situation obliegende Vorsicht nicht genügend beachtet und damit pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hat.