Autobahn A1 bei schlechter Witterung und viel Verkehr mit 50-60 km/h in Richtung Bern fuhr und mit dem Fahrzeugheck des vor ihm fahrenden Audi, Kontrollschild AG […], gelenkt durch B., kollidierte, wodurch ein Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstand und die Beifahrerin des Audis verletzt wurde. Weiter hat die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, wonach der Audi von rechts auf die vom Beschuldigten befahrene erste Überholspur eingeschwenkt sei und sich so vor das Fahrzeug des Beschuldigten gesetzt habe. Infolge Staubildung sei es anschliessend zur Auffahrkollision gekommen (vorinstanzliches Urteil E. II./2.4.).