2. 2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder die Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Den subjektiven Tatbestand erfüllt, wer die Verkehrsregelverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begeht (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).