1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete ausschliesslich der Vorwurf der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und somit eine Übertretung. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).