3.3. Der Beschuldigte reichte am 18. Mai 2022 die schriftliche Begründung seiner Berufung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 24. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch.