3.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. d)-f) im Gesamtbetrag von Fr. 1'647.40 auferlegt. 3.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. c) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. April 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). -4-