4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte am 9. November 2021 auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte A. ist schuldig - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV (mangelnde Aufmerksamkeit) und - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren).