Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 31/1 SVG, Art. 34/4 SVG, Art. 3/1 VRV, Art. 12/1 VRV, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 49 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 400.00 - Polizeikosten CHF 310.00 Rechnungsbetrag CHF 1'010.00 3. Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.