Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.84 (ST.2020.237; StA.2020.2112) Urteil vom 6. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Züst Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Serbien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Nermin Zulic, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, mangelnde Aufmerksamkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 3. August 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Be- schuldigten den folgenden Strafbefehl: […] Sachverhalt: Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch - Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren - Mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, mit Unfallfolge Der Beschuldigte hat fahrlässig die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Am 29.01.2020, 17:58 Uhr, fuhr der Beschuldigte, als Lenker des Personenwagens 'Peugeot', SO [Kontrollschild], in Neuenhof, auf der Autobahn A1 in Richtung Bern. Als die vorausfahrenden Fahrzeuge abbremsten, bemerkte dies der Beschuldigte wegen mangelnder Aufmerksamkeit zu spät, konnte seinen Wagen aufgrund des ungenügenden Abstands trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf den vor ihm stehenden Personenwagen 'Audi', AG [Kontrollschild], gelenkt durch B., auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die Mitfahrerin im Personenwagen von B., C., wurde verletzt (kein Strafantrag). Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 31/1 SVG, Art. 34/4 SVG, Art. 3/1 VRV, Art. 12/1 VRV, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 49 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 400.00 - Polizeikosten CHF 310.00 Rechnungsbetrag CHF 1'010.00 3. Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte am 9. November 2021 auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte A. ist schuldig - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV (mangelnde Aufmerksamkeit) und - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren). 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB, mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr Fr. 400.00 c) den Kosten für die Übersetzung Fr. 152.10 d) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 310.00 e) den Spesen Fr. 107.40 f) den Kosten der Urteilsbegründung Fr. 30.00 Total Fr. 1'799.50 3.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. d)-f) im Gesamtbetrag von Fr. 1'647.40 auferlegt. 3.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. c) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. April 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). -4- 3.3. Der Beschuldigte reichte am 18. Mai 2022 die schriftliche Begründung seiner Berufung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 24. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und durch ungenügenden Abstand beim Hintereinander- fahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete ausschliesslich der Vorwurf der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und somit eine Übertretung. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsver- letzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder die Vollziehungsvorschriften des Bundes- rates verletzt. Den subjektiven Tatbestand erfüllt, wer die Verkehrsregel- verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begeht (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt (vorinstanzliches Urteil E. II./2.4.; Unter- suchungsakten [UA] act. 9–12) und vom Beschuldigten anerkannt (Berufungs- begründung Rz. 6 f.), dass der Beschuldigte als Lenker eines Peugeot, Kontrollschild SO […], am 29. Januar 2020 um 17:58 Uhr in Neuenhof, auf der -5- Autobahn A1 bei schlechter Witterung und viel Verkehr mit 50-60 km/h in Richtung Bern fuhr und mit dem Fahrzeugheck des vor ihm fahrenden Audi, Kontrollschild AG […], gelenkt durch B., kollidierte, wodurch ein Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstand und die Beifahrerin des Audis verletzt wurde. Weiter hat die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, wonach der Audi von rechts auf die vom Beschuldigten befahrene erste Über- holspur eingeschwenkt sei und sich so vor das Fahrzeug des Beschuldigten gesetzt habe. Infolge Staubildung sei es anschliessend zur Auffahrkollision gekommen (vorinstanzliches Urteil E. II./2.4.). 2.3. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf den von ihr willkürfrei erstellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2020 um 17:58 Uhr in Neuenhof gegen die Verkehrsregeln verstossen hat, indem er zum Audi nicht genügend Abstand eingehalten und die ihm in der dortigen Situation obliegende Vorsicht nicht genügend beachtet und damit pflichtwidrig unvor- sichtig gehandelt hat. 2.3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreich- ender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren, so dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum bekannt (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Ferner muss der Fahrzeuglenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der -6- Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1). 2.3.2. Der Beschuldigte fuhr in einer Situation auf der Autobahn, in der er aufgrund der konkreten Umstände, namentlich schlechte Witterungsverhältnisse und dichter Abendverkehr, zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre und auch voraussehbar mit Fahrzeugen, welche die Spur wechseln, hat rechnen müssen. Er fuhr mit zu geringem Abstand bzw. hat den nötigen Abstand zum Audi, der auf seine Spur eingeschwenkt ist, nicht rechtzeitig hergestellt. Der Beschuldigte gilt aufgrund seines Berufs als Chauffeur (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1) als besonders verkehrserfahren, weshalb von ihm umso mehr erwartet werden konnte, dass er in der konkreten Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt und den pflichtgemässen Abstand vorausschauend einhält. Mit der Vorinstanz ist Beschuldigte der Pflicht zur Wahrung eines ausreichenden Abstands indes nicht nachge- kommen, da er anderenfalls auch bei Staubildung rechtzeitig hätte abbremsen können, wodurch es nicht zur Auffahrkollision gekommen wäre (vorinstanz- liches Urteil E. II./3.2.2.). Unbehilflich ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Audifahrer derart gedrängt eingeschwenkt sei, dass es dem Beschuldigten auch aufgrund des Kolonnenverkehrs in keiner Weise möglich war, den pflichtgemässen Abstand wiederherzustellen (Berufungsbegründung Rz. 29). Die Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksamkeit erfordert, dass ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit auf die gesamte Strasse und die anderen Verkehrsteilnehmer richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2.2). Zudem hat ein Fahrzeuglenker gemäss Bundesgericht im morgendlichen Berufsverkehr mit auf die Überholspur einschwenkenden Fahrzeugen zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.5), was selbstredend auch für den abendlichen Berufsverkehr zu gelten hat. Der Beschuldigte hatte folglich gerade auch aufgrund des Abendverkehrs und seiner Erfahrung mit möglichen Einschwenkmanöver von anderen Fahrzeugen zu rechnen und seine Fahrweise entsprechend anzupassen, um den ihm obliegenden Sorgfalts- pflichten in genügendem Masse nachkommen zu können. Aus den Spuren am Peugeot und am Audi nach der Kollision (UA act. 9–12) geht hervor, dass es sich um eine Frontalkollision und nicht etwa um eine seitliche Kollision handelte. Dementsprechend kam es nicht bereits während, sondern erst nach dem Einschwenkmanöver des Audifahrers zur Kollision. Gemäss Aussagen des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er bei einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h vor dem Einschwenken des Audis einen Abstand von 50-60 Meter zum vorderen Fahrzeug gehabt (VA act. 30). Damit wäre es dem Beschuldigten durch eine vorausschauende Fahrweise -7- und frühzeitige Geschwindigkeitsreduktion möglich gewesen, den pflichtge- mässen Abstand zum Audi wiederherzustellen, nachdem dieser einge- schwenkt ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte schliesslich aus dem Ver- trauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG ableiten (Berufungsbegründung Rz. 16 ff.). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich grundsätzlich nur berufen, wer sich selbst regelkonform verhält. Diese Einschränkung gilt nur dort nicht, wo die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (statt vieler BGE 125 IV 83 E. 2b). Zu beachten ist zudem, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (BGE 116 IV 294 E. 2a). Indem der Beschuldigte das Einschwenken des Audifahrers aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht bemerkte und den Abstand pflichtwidrig nicht vergrösserte bzw. rechtzeitig abbremste, verhielt sich der Beschuldigte nicht regelkonform. Folglich kann sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. 2.4. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerk- samkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass bei dieser Ausgangslage kein Raum für einen Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Ver- kehrsregeln besteht: Denn führt die mangelnde Aufmerksamkeit zur Nichtein- haltung des gebotenen Abstands, wird die mangelnde Aufmerksamkeit durch die Nichteinhaltung des gebotenen Abstands konsumiert. 2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Nichteinhaltung des gebotenen Abstands gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann offen bleiben, ob unter den vorliegenden Umständen nicht gar eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorgelegen hat, zumal sich die vom Beschuldigten geschaffene Gefahr in der Auffahrkollision realisiert hat und er damit bei mitunter hohen Geschwindigkeiten und dichtem Verkehr auf der Autobahn gegen eine elementare Verkehrsregel verstossen hat. 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Diese Busse befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse und erscheint unter Berücksichtigung des Umstands, -8- dass es nicht bloss zu einer abstrakten Gefährdung, sondern sogar zu einer Auffahrkollision gekommen ist, auch bei Annahme eines zufolge blosser Fahrlässigkeit noch leichten Verschuldens als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch auch keine höhere Strafe ausgesprochen werden. 4. 4.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er nicht wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen ist. Allerdings ist dies allein auf den Umstand zurückzuführen, dass der mangelnden Aufmerksamkeit vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der vorinstanzliche Entscheid wird denn auch nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es bei der milden Busse von Fr. 300.00. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 18 VKD) vollum- fänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Kostenentscheid präju- diziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Dass kein Schuldspruch wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung erfolgt, führt zu keiner anderen Kostenverlegung, zumal der Strafuntersuchung ein einheitlicher Sachver- haltskomplex zugrunde liegt, nämlich das Fahren mit ungenügendem Abstand als Folge mangelnder Aufmerksamkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f. und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Seine erstinstanzlichen Parteikosten hat er selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). -9- Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge ungenüg- enden Abstands beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'647.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanz- lichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegiti- mation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 6. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Züst