5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, insgesamt Fr. 2'118.00, werden der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'588.50 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. - 43 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird unter Vorbehalt der Verrechnung angewiesen, der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'048.75 auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'966.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'500.00) werden der Beschuldigten auferlegt.