- der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 3 TschG (mehrfacher Verstoss gegen eine Verfügung des Veterinäramtes). 4. Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 aufgeführten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 3'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'800.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.