- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 TSchG und Art. 7 Abs. 1 und 3 lit. c TschV, (Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege; Halten von Tieren in Gehegen mit Gegenständen, welche Verletzungsgefahr darstellen); - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waldgesetz gemäss Art. 43 Abs. 4 WaG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 WaG und Art. 1 WaV sowie § 3 Abs. 1 AWaG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AWaG und § 23 Abs. 2 WaV gemäss § 36 AWaG (unzulässige nachteilige Nutzung des Waldes);