3. Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TschG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TschG, Art. 6 Abs. 1 TschG und Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 16 Abs. 1 TschV, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (mehrfache Tierquälerei durch Unterlassen der Befreiung des verfangenen Ziegenbocks im Flexi-Netz);