2. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TschG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TschG, Art. 6 Abs. 1 TschG, Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV, Art. 4 Abs. 1 TschV und Art. 5 Abs. 1 und 2 TschV, Art. 45 TschV sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung der BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (nicht ausreichende Versorgung einer Ziege vor und während der Geburt, fehlende ständige Wasserversorgung der Wollschweine im Winter);