Das Obergericht erkennt: 1. (in Rechtskraft erwachsen) Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe - des mehrfachen Missachtens der Aufsichtspflicht als Hundehalterin gemäss § 19 HUG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. a und b HUG und § 6 Abs. 2 HUV; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 TSG und Art. 7 Abs. 1 TSV und Art. 10 Abs. 1 – 3 lit. c TSV und Art. 14 Abs. 2 lit. a TSV (mehrfaches Nichtkennzeichnen von Wollschweinen mit Ohrenmarken und mehrfaches Nichtkennzeichnen von Klauentieren);