Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Die vorliegend zu ergehenden Freisprüche zeitigen keine Auswirkungen auf die Kostenauflage, da sämtliche Untersuchungshandlungen nötig waren und nicht auseinandergehalten werden können. Entsprechend erweist sich die vorinstanzliche Kostenverteilung nach wie vor als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. 8.4. Da der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt werden, hat sie ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).