Die Vorinstanz hat die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte wird grossmehrheitlich schuldig gesprochen (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils). Sodann können der Beschuldigten auch die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde (Art. 419 StPO; vgl. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Ebenso ist die Kostenauflage bei einer Einstellung des Verfahrens möglich, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils).