Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Tierquälerei betreffend die Vorfälle vom 26. August 2017 und 15. August 2018 freigesprochen. Sodann hat ein Freispruch zu erfolgen in Bezug auf den Vorwurf des Haltens von Tieren in nicht entweichungssicheren Gehegen vom 21. Dezember 2017 (SV 9 lit. b). Weiter wird sie zu einer deutlich niedrigeren Strafe verurteilt. Mit den Hauptanträgen (vollumfänglicher Freispruch) unterliegt die Beschuldigte jedoch grossmehrheitlich. Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu ¾ aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD).