7.6.6. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei einer Busse von Fr. 2'800.00, teilweise als Zusatzbusse zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 35 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.7. Insgesamt ist die Beschuldigte somit zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 2'800.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2019, zu verurteilen. - 39 -