Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen Übertretungen zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Vorliegend ist "bloss" eines der von der Beschuldigten begangenen Delikte überhaupt mit einer Geldstrafe bedroht, welche sodann bedingt ausgesprochen wurde (vgl. oben, E. 7.5), im Übrigen wird die Beschuldigte mit einer Gesamtbusse, teilweise als Zusatzbusse, bestraft. Diese Busse hat die Beschuldigte zu bezahlen und entsprechend wird ihr in spezialpräventiver Hinsicht schon genügend klar vor Augen gehalten, dass ihr Verhalten strafrechtliche Auswirkungen zeitigt.