7.6.5. Auf eine von der Vorinstanz ausgesprochenen Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB ist vorliegend zu verzichten. Mit einer Verbindungsbusse soll der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen geführt werden. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen Übertretungen zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).