7.6.3.2. Sodann hat die Beschuldigte noch zwei Mal gegen eine amtliche Verfügung des Veterinäramts (Art. 28 Abs. 3 TSchG) verstossen. Am 22. August 2018 wurde die Hündin C. erneut ausserhalb eines ausbruchsicheren Geheges angetroffen, ohne angeleint zu sein. Diesbezüglich ist dem Foto (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 49 f., 54 und 55) zu entnehmen, dass die Beschuldigte sich in der Nähe des Hundes befand. Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, was eine Busse von Fr. 300.00 angemessen erscheinen lässt. Entsprechend ist die Einsatzbusse um weitere Fr. 150.00 zu erhöhen.