7.6.3. 7.6.3.1. Nach dem 4. Mai 2018 hat die Beschuldigte in 6 Fällen (15. – 22. August 2018; 19. März 2019; 23. August – 10. Oktober 2019; 3. Dezember 2019; 24. Januar – 21. Februar 2020; 4. August 2020) eine Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV begangen, indem sie ihre Tiere in nicht entweichungssicheren Gehegen gehalten hat. Wiederum ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen und es kann vollumfänglich auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 7.6.1.2). Für den ersten Vorfall ist die Einsatzbusse auf Fr. 300.00 festzusetzen und für die weiteren 5 Vorfälle um je Fr. 150.00 auf insgesamt Fr. 1'050.00 zu erhöhen.