in einem ausbruchssicheren Gehege unterzubringen. Damit hat sie eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber den hoheitlich verfügten Anordnungen an den Tag gelegt. Dem mittelschweren Verschulden angemessen erscheint eine Busse von Fr. 800.00. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um Fr. 500.00 zu aspirieren. 7.6.2. Insgesamt ergibt sich somit eine hypothetische Gesamtbusse von Fr. 4'000.00, wovon die rechtskräftige Grundstrafe von Fr. 2'500.00 in Abzug zu bringen. Daraus resultiert somit eine Zusatzbusse von Fr. 1'500.00.