7.6.1.4. Schliesslich hat die Beschuldigte am 19. August 2017, und damit vor dem Urteil vom 4. Mai 2018, gegen eine amtliche Verfügung des Veterinäramts verstossen (Art. 28 Abs. 3 TSchG), indem sie ihre Hündin C. nicht ausbruchssicher untergebracht hatte und diese frei in einem Quartier in Q. herumlaufen konnte. Verschuldenserhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beschuldigten bekannt war, dass ihre Hündin frei herumläuft und sie, trotz Kenntnis der Verfügung des Veterinäramts, nicht bemüht war, die Hündin einzufangen und an die Leine zu nehmen resp. in einem ausbruchssicheren Gehege unterzubringen.