7.6.1.3. Ebenfalls vor dem 4. Mai 2018 hat sich die Beschuldigte zweimal (9. und 30. August 2017) der nachteiligen Nutzung des Waldes (Art. 43 Abs. 4 WaG i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaG) schuldig gemacht, indem sich die Tiere, nachdem sie aus der Weide entwichen sind, in den Wald begeben und darin geweidet haben. Vorliegend erscheint das Verschulden leicht, da sich die Tiere nur für einen kurzen Moment im Wald aufgehalten haben und noch keinen grossen Schaden am Wald verursachen konnten.