Die ausgebrochenen Tiere waren allerdings aufgrund der Abgeschiedenheit des Hofes keinen grossen Gefahren, wie beispielsweise einer stark befahrenen Strasse oder ähnlichem, ausgesetzt. Insgesamt erscheint das Verschulden, gerade im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gehandelt hat, noch als leicht. Bei einer isolierten Betrachtung erschiene je eine Busse von Fr. 200.00 den Verhältnissen angemessen. Die Einsatzstrafe ist demnach in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt Fr. 300.00 zu erhöhen.