7.6.1.2. Weiter hat sich die Beschuldigte vor dem 4. Mai 2018 mehrfach der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV schuldig gemacht, indem sie ihre Tiere in nicht entweichungssicheren Gehegen gehalten hat. So sind die Tiere zwischen dem 6. Juli 2017 bis 3. September 2017 und am 20. November 2017 aus der Weide selbstständig aus der Weide entwichen. Die ausgebrochenen Tiere waren allerdings aufgrund der Abgeschiedenheit des Hofes keinen grossen Gefahren, wie beispielsweise einer stark befahrenen Strasse oder ähnlichem, ausgesetzt.