7.6. 7.6.1. 7.6.1.1. Sodann hat sich die Beschuldigte am 30. August 2017 der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV schuldig gemacht, indem sie defekte Maschendrahtzäune in der Weide liegen gelassen hat, welche eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere darstellten. Es ist nicht bekannt, dass sich Tiere tatsächlich an den rausragenden Drähten verletzt hätten, jedoch ist die davon ausgehende Gefahr erheblich, solche Drähte könnten tiefe Wunden bei einem vorbeirennenden Tier verursachen.