7.5.6. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wie auch die Festsetzung der Probezeit von drei Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei sein Bewenden. Den letzten Zweifeln an der Legalbewährung ist mit einer Probezeit von drei Jahren zu begegnen. - 36 -