7.5.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss den Angaben der Beschuldigten vor Vorinstanz beträgt ihr monatlichen Einkommen Fr. 3'300.00 (GA act. 195), was nach Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse und Steuern einen Tagessatz in Höhe von Fr. 80.00 ergibt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich an den finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten etwas geändert hätte, womit es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 80.00 bleibt.