Im Übrigen kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Bei einer isolierten Betrachtung erscheint dem gerade noch leichten Verschulden eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu asperieren. 7.5.3. Im Rahmen der Täterkomponenten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist als normal zu bezeichnen. Sodann zeigte sich die Beschuldigte weder einsichtig noch reuig, weshalb keine Strafminderung in Frage kommt. Entsprechend bleibt es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen.