Nichtdestotrotz ist im Hinblick auf alle unter Tierquälerei fallenden möglichen Handlung noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Zudem konnten am Ziegenbock keine äusserlichen Verletzungen festgestellt werden. Vorliegend erscheinen somit 30 Tagessätze bei einer isolierten Betrachtung dem gerade noch leichten Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist somit die Einsatzstrafe (rechtskräftige Grundstrafe) um 20 Tagessätze zu erhöhen. - 35 -