7.5. 7.5.1. Sowohl Art. 180 StGB (Drohung) als auch der Tierquälereiartikel (Art. 26 Abs. 1 TSchG) sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelstrafe vor. Konkret das schwerste Delikt ist vorliegend die Drohung. Daher ist die rechtskräftige Grundstrafe (30 Tagessätze) angemessen um die vorliegend zu beurteilende mehrfache Tierquälerei zu erhöhen. Die Reduzierung der daraus resultierenden Gesamtstrafe um die Grundstrafe ergibt die Zusatzstrafe.