7.4.4.2. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen, unabhängig davon, ob das Ersturteil oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden teilweise vor dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden (ST.2016.5), welches vom 24. Mai 2018 datiert, und teilweise danach begangen.