Gemäss Bundesgericht ist in einem ersten Schritt eine Zusatzstrafe für die vor der letzten Verurteilung begangenen Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. In einem zweiten Schritt ist sodann für die nach dem letzten Urteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, festzusetzen. Schliesslich werden die Zusatzstrafe für die vor dem letzten Urteil begangenen Taten und die Strafe für die nach dem Urteil begangenen Taten addiert (BGE 145 IV 1 E. 1.3.). - 34 -