7.4.3. Für die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Freiheitsstrafe käme schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Frage. Die übrigen Widerhandlungen sind je mit Busse bis zu Fr. 20'000.00 bedroht.