7.4. 7.4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.4.2. Der Deliktszeitpunkt umfasst die Jahre 2017 bis 2020 und liegt damit teilweise vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts (1. Januar 2018). Das neue Sanktionenrecht zeitigt auf den vorliegenden Fall indessen keine Auswirkungen und erweist sich auch nicht als milder (vgl. sog. "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB). Es ist demnach das jeweils zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar.