7. 7.1. Die Beschuldigte ist demnach wegen mehrfacher Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a und c TSchV [Halten von Tieren in nicht entweichungssicheren Gehegen; Halten von Tieren in Gehegen mit Gegenständen, welche Verletzungsgefahren darstellen]), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waldgesetz (Art. 43 Abs. 4 WaG i.V.m. § 13 AWaG) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG (Verstoss gegen amtliche Verfügungen) schuldig zu sprechen und zu bestrafen.