Dass es sich dabei nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat, zeigen die vielen Vorfälle davor (siehe dazu oben, E. 4.4.3 ff.). Die Beschuldigte hat die Zäune nicht genügend in Stand gehalten, damit ihre Tiere, insbesondere die Ziegen, die Weide nicht verlassen konnten. Damit ist der Beschuldigten vorzuwerfen, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gegen die amtliche Verfügung verstossen zu haben. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. 6.5. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte somit des mehrfachen, teilweise fahrlässigen Verstosses gegen eine Verfügung des Veterinäramts schuldig gemacht.