Sie macht lediglich geltend, dass dieses Foto nicht rechtens sei, weil kein Datum vermerkt sei (vgl. Verfahrensakten Teil 2, UA act. 53). Wie bereits oben (E. 4.4.3.1) ausgeführt wurde, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Nachbar B. zu Unrecht eine derartige Meldung beim Veterinäramt machen sollte, zudem mit einem Foto, welches an einem anderen Tag, als von ihm angegeben, aufgenommen sein sollte. Entsprechend bestehen auch keine Zweifel daran, dass an besagtem Tag die Hündin ohne Leine an einem öffentlich zugänglichen Ort unterwegs gewesen ist. Die Beschuldigte hat demnach gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 verstossen.