6.4.4. Am 22. August 2018 wurde vom Nachbarn der Beschuldigten, B., dem Veterinärdienst gemeldet, dass die Hündin C. ohne Leine im Gelände unterwegs sei und sich eine Ziege ausserhalb der Weide befinden würde. Dazu reichte er ein Foto ein (Verfahrensakten Teil 2, UA act. 49 f., 54 und 55). Auf dem Foto ist ersichtlich, wie ein Hund eine sich ausserhalb einer Weide befindliche Ziege anbellt. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass es sich dabei um ihre Hündin und ihre Ziege handelt. Sie macht lediglich geltend, dass dieses Foto nicht rechtens sei, weil kein Datum vermerkt sei (vgl. Verfahrensakten Teil 2, UA act.